Verwaltungsgerichtshof
13.03.1990
88/11/0257
Wird ein Rechtsträger (Artikel 23, B-VG und Paragraph eins, AHG; Hinweis Antoniolli-Koja, Allg Verwaltungsrecht, 2. Auflage, S 305) - so wie hier die Sozialhilfeträger - vom G (hier von den Normen des SHG Stmk über die Kostentragung, die Ent in behördlichen Angelegenheiten der Sozialhilfe und die Verpflichtung des Sozialhilfeträgers zur Leistung von Rückersatz) unmittelbar zum Vollzug einer behördlichen Ent berufen, dann kann ihm in bezug auf diese Ent kein subjektives Interesse, das ihn zur Beschwerde nach Artikel 131, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG legitimieren könnte, zugebilligt werden. Der Umstand, daß eine Gd als Sozialhilfeträger im eigenen Wirkungsbereich tätig zu werden hat, bedeutet nur, daß sie diese Aufgaben entsprechend Artikel 118, Abs4 B-VG zu besorgen hat.