Verwaltungsgerichtshof
08.11.1988
88/11/0159
Den Rechtsanwalt trifft die Verpflichtung, die von dem bei ihm beschäftigten Rechtsanwaltsanwärter in das Fristenvormerkbuch der Kanzlei eingetragenen Fristen zumindest stichprobenweise zu kontrollieren. Enthält der Antrag keinerlei Behauptungen darüber, ob und in welcher Weise der Rechtsanwalt seiner Aufsichts- und Kontrollpflicht nachgekommen ist, kann nicht davon ausgegangen werden, dass bloß ein minderer Grad des Versehens vorliegt.