Verwaltungsgerichtshof
08.11.1988
88/11/0159
Ein Verschulden eines Rechtsanwaltsanwärters ist nicht dem Verschulden des Rechtsanwaltes selbst gleichzusetzen, weshalb auch im Falle eines die Säumnis verursachenden Verschuldens des Rechtsanwaltsanwärters zu prüfen ist, ob den Rechtsanwalt selbst ein Verschulden daran trifft.