Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

08.11.1988

Geschäftszahl

88/11/0159

Rechtssatz

Ein Verschulden eines Rechtsanwaltsanwärters ist nicht dem Verschulden des Rechtsanwaltes selbst gleichzusetzen, weshalb auch im Falle eines die Säumnis verursachenden Verschuldens des Rechtsanwaltsanwärters zu prüfen ist, ob den Rechtsanwalt selbst ein Verschulden daran trifft.