Verwaltungsgerichtshof
08.11.1988
88/11/0159
GRS wie 87/04/0151 B 15. September 1987 RS 3
Nach ständiger Judikatur ist weiters das Verschulden des Parteienvertreters stets einem Verschulden der Partei selbst gleichzusetzen und schließlich ein Verschulden der Angestellten eines Rechtsanwaltes diesem als Verschulden anzurechnen, wenn der Rechtsanwalt selbst die gebotene und ihm zumutbare Kontrolle gegenüber seinen Angestellten unterlassen hat (Hinweis auf B VS vom 19.1.1977, 1212/76, VwSlg 9226 A/1977, 17.9.1985, 85/04/0070, 15.4.1983, 83/04/0057, und vom 25.2.1983, 83/04/0021).