Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

08.11.1988

Geschäftszahl

88/11/0152

Rechtssatz

Eine Wahlmöglichkeit im Falle der Erlassung eines Mandatsbescheides zwischen der Einbringung einer Vorstellung und der Erhebung einer Berufung lässt sich dem Gesetz nicht entnehmen.