Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

08.11.1988

Geschäftszahl

88/11/0152

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 85/11/0035 E 24. April 1985 RS 1

Stammrechtssatz

Für die Qualifikation eines Rechtsmittels als Vorstellung muss gefordert werden, dass es nicht so abgefasst ist, dass aus allen seinen Einzelheiten nichts anderes als das Begehren nach einer Berufungsentscheidung durch die im Instanzenzug übergeordnete Behörde hervorgeht. Dies insbesondere dann, wenn kein Zweifel daran aufkommen konnte, dass es sich um einen Mandatsbescheid handelt. Hier wurde das als Berufung gewertete Rechtsmittel, das darauf gerichtet ist, dass die "Landesregierung" die der "Erstinstanz" unterlaufenen Verfahrensmängel saniert und dann in der Sache entscheidet, zu Recht nicht als Vorstellung gewertet und zurückgewiesen (Hinweis E 9.9.1969, 272/69; E 22.2.1984, 82/11/0255).