Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.04.1989

Geschäftszahl

88/11/0083

Rechtssatz

Wird behauptet, dass das Gutachten des (ärztlichen) Amtssachverständigen den Erfahrungen der (ärztlichen) Wissenschaft widerspricht, ist diese Behauptung, und zwar tunlichst unter präziser Darstellung der gegen das Gutachten gerichteten sachlichen Einwände, durch das Gutachten eines anderen Sachverständigen unter Beweis zu stellen. Durch eine bloß gegenteilige Behauptung kann das Gutachten eines Amtssachverständigen nicht entkräftet werden (Hinweis auf E 27.9.1983, 82/11/0130).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1989:1988110083.X02