Verwaltungsgerichtshof
25.04.1989
88/11/0083
Wird behauptet, dass das Gutachten des (ärztlichen) Amtssachverständigen den Erfahrungen der (ärztlichen) Wissenschaft widerspricht, ist diese Behauptung, und zwar tunlichst unter präziser Darstellung der gegen das Gutachten gerichteten sachlichen Einwände, durch das Gutachten eines anderen Sachverständigen unter Beweis zu stellen. Durch eine bloß gegenteilige Behauptung kann das Gutachten eines Amtssachverständigen nicht entkräftet werden (Hinweis auf E 27.9.1983, 82/11/0130).
ECLI:AT:VWGH:1989:1988110083.X02