Verwaltungsgerichtshof
25.04.1989
88/11/0083
Die Frage, inwieweit sich der gesundheitliche Zustand des Bf auf seine berufliche Tätigkeit auswirkt, ist für die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung der Lenkerberechtigung nicht von Bedeutung, sodass Ermittlungen in dieser Richtung mit Recht unterbleiben konnten, zumal es an entsprechenden Behauptungen in der Richtung mangelt, etwa die berufliche Tätigkeit des Bf sei in Ansehung der Anforderungen der Teilnahme am Straßenverkehr als Lenker eines Kfz vergleichbar.
ECLI:AT:VWGH:1989:1988110083.X01