Verwaltungsgerichtshof
04.10.1988
88/11/0077
Ausführungen dazu, dass die Prognose der Entziehungsbehörde, der Betroffene werde erst 18 Monate nach Haftentlassung bzw. 46 Monate nach der Tat seine Verkehrszuverlässigkeit wiedererlangen, trotz besonderer Verwerflichkeit seiner strafbaren Handlung unzutreffend ist, wenn zwischen Tat und Haftantritt ein Wohlverhalten von 21 Monaten liegt (Hinweis auf E 19.2.1986, 84/11/0050, E 25.9.1985, 83/11/0173, E 21.5.1986, 84/11/0280).