Verwaltungsgerichtshof
04.10.1988
88/11/0077
Die Entziehung der Lenkerberechtigung ist nur zulässig, wenn die Berufungsbehörde annehmen konnte, der Betroffene werde noch mindestens 3 Monate nach Erlassung des von der Behörde bestätigten erstinstanzlichen Bescheides verkehrsunzuverlässig sein.