Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

04.10.1988

Geschäftszahl

88/11/0077

Rechtssatz

Nach ständiger Rechtssprechung des VwGH vermag eine bestimmte Tatsache gem Paragraph 66, Absatz 2, Litera g, KFG wegen ihrer Verwerflichkeit die Verkehrsunzuverlässigkeit - jedenfalls bezogen auf die Tatzeit - zu begründen. (Hier ließ die rücksichtlose und gefährliche Fahrweise des Betroffenen das strafbare Verhalten besonders verwerflich erscheinen.)