Verwaltungsgerichtshof
03.03.1989
88/11/0036
GRS wie 87/03/0093 E 23. September 1987 RS 1
Nachfahren mit einem Dienstfahrzeug stellt grundsätzlich ein taugliches und zulässiges Beweismittel zur Feststellung der Geschwindigkeitsüberschreitung dar, wobei es ohne Bedeutung ist, dass der Tachometer nicht geeicht ist, insbes wenn es sich um eine beträchtliche Überschreitung handelt bzw mögliche Tachometerabweichungen zugunsten des Besch berücksichtigt werden. (Hinweis auf E vom 21.10.1984, 84/02/0244 und 17.5.1976, 2151/75 und 3.7.1986, 86/02/0049)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988110036.X03