Verwaltungsgerichtshof
03.03.1989
88/11/0036
Handelt es sich bei einem Kraftfahrzeug auf Grund des Erreichens einer erheblich höheren Geschwindigkeit als 40 km/h keinesfalls mehr um ein Motorfahrrad iSd Paragraph 2, Ziffer 14, KFG, so rechtfertigt die Gefahr, dass durch das fortgesetzte Lenken eines derartigen Kfz Verwaltungsübertretungen begangen werden können (etwa nach Paragraph 36, Litera a und Paragraph 64, Absatz eins, KFG), die Abnahme von Kennzeichentafeln und Zulassungsschein.
ECLI:AT:VWGH:1989:1988110036.X01