Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

03.03.1989

Geschäftszahl

88/11/0036

Rechtssatz

Handelt es sich bei einem Kraftfahrzeug auf Grund des Erreichens einer erheblich höheren Geschwindigkeit als 40 km/h keinesfalls mehr um ein Motorfahrrad iSd Paragraph 2, Ziffer 14, KFG, so rechtfertigt die Gefahr, dass durch das fortgesetzte Lenken eines derartigen Kfz Verwaltungsübertretungen begangen werden können (etwa nach Paragraph 36, Litera a und Paragraph 64, Absatz eins, KFG), die Abnahme von Kennzeichentafeln und Zulassungsschein.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1989:1988110036.X01