Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

02.07.1990

Geschäftszahl

88/10/0179

Rechtssatz

Fragen der Bewilligungsfähigkeit sind in einem Verfahren zur Beseitigung eines konsenslosen Zustandes gem Paragraph 39, OÖ NatSchG unerheblich.