Fragen der Bewilligungsfähigkeit sind in einem Verfahren zur Beseitigung eines konsenslosen Zustandes gem § 39 OÖ NatSchG unerheblich.Fragen der Bewilligungsfähigkeit sind in einem Verfahren zur Beseitigung eines konsenslosen Zustandes gem Paragraph 39, OÖ NatSchG unerheblich.