Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

12.06.1989

Geschäftszahl

88/10/0159

Rechtssatz

Wenn die Behörde dem Beschuldigten vorwirft ALS ZUR VERTRETUNG NACH AUßEN BERUFENES ORGAN DER WEGGEMEINSCHAFT P VORSÄTZLICH VERANLASST ZU HABEN und im zweiten Rechtsgang in Entsprechung der Rechtsansicht des VwGH dem Beschuldigten die Tat nur als strafrechtlich Verantwortlichem iSd Paragraph 9, Absatz eins, VStG anlastet, kann von einem Auswechseln der Tat keine Rede sein.

Beachte

Vorgeschichte:

88/10/0002 E 7. Juni 1988;