Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.09.1988

Geschäftszahl

88/10/0133

Rechtssatz

Die Tatsche, dass die bereits seit geraumer Zeit in Entsprechung der Sperrstundenregelung abgeschlossene Eingangstür für einen Augenblick geöffnet wurde, um noch einen Gast hinauszulassen, macht den Gasthof ab diesem Zeitpunkt nicht (wieder) für jedermann zugänglich, weshalb der im Anschluss daran stattgefundene inkriminierte Vorfall mangels der Eigenschaft des Tatbildes als eines im Tatzeitpunkt öffentlichen Ortes nicht dem Tatbestand der "Ordnungsstörung" subsumiert werden kann.