Verwaltungsgerichtshof
27.09.1988
88/10/0119
GRS wie 86/10/0040 E 29. September 1986 RS 5
Lässt das dem Beschuldigten vorgeworfene Verhalten keine Zweifel darüber aufkommen, weshalb er verfolgt wird (die Aufforderung zur Rechtfertigung als Beschuldigter enthält alle die für die Umschreibung des strafbaren Verhaltens erforderlichen Sachverhaltselemente), so liegt auch dann eine taugliche Verfolgungshandlung vor, wenn die verletzte Verwaltungsvorschrift unrichtig (unvollständig) oder überhaupt nicht zitiert wird. (Hinweis auf E vom 12.12.1975, 0399/75)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988100119.X02