Verwaltungsgerichtshof
27.09.1988
88/10/0119
Verfolgungsverjährung mangels einer Verfolgungshandlung betreffend eine bestimmte Tat (Angabe der Tatzeit) tritt nicht ein, wenn in einer innerhalb der Verjährungsfrist erstatteten Zeugenaussage vor einer ersuchten Behörde die dem Besch schließlich angelastete Tatzeit mit: "gegen 3.00 Uhr" aufscheint.
ECLI:AT:VWGH:1988:1988100119.X01