Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.09.1988

Geschäftszahl

88/10/0119

Rechtssatz

Verfolgungsverjährung mangels einer Verfolgungshandlung betreffend eine bestimmte Tat (Angabe der Tatzeit) tritt nicht ein, wenn in einer innerhalb der Verjährungsfrist erstatteten Zeugenaussage vor einer ersuchten Behörde die dem Besch schließlich angelastete Tatzeit mit: "gegen 3.00 Uhr" aufscheint.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1988:1988100119.X01