Verwaltungsgerichtshof
26.05.1988
88/10/0063
GRS wie 1641/77 E 27. Juni 1980 Vwslg 10178 A/1977 RS 5
Ein Aktenvermerk gem. Paragraph 45, Absatz 2, des Arbeitsinspektorates ist kein Bescheid. Eine Berufung gegen eine im Sinne dieser Bestimmung mit einem Aktenvermerk verfügte Einstellung eines Verwaltungsstrafverfahrens ist daher unzulässig.
ECLI:AT:VWGH:1988:1988100063.X01