Verwaltungsgerichtshof
10.10.1988
88/10/0053
GRS wie 82/10/0141 E 16. September 1985 RS 1
Lärm ist dann störend, wenn er wegen seiner Art und/oder seiner Intensität geeignet ist, das Wohlbefinden normal empfindender Menschen zu stören (Hinweis E 25.5.1983, 83/10/0078).