Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

10.10.1988

Geschäftszahl

88/10/0053

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 82/10/0141 E 16. September 1985 RS 1

Stammrechtssatz

Lärm ist dann störend, wenn er wegen seiner Art und/oder seiner Intensität geeignet ist, das Wohlbefinden normal empfindender Menschen zu stören (Hinweis E 25.5.1983, 83/10/0078).