Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

10.10.1988

Geschäftszahl

88/10/0053

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 83/10/0288 E 23. September 1985 RS 1

Stammrechtssatz

Unter störendem Lärm sind die wegen ihrer Lautstärke für das menschliche Empfindungsvermögen unangenehm in Erscheinung tretenden Geräusche zu verstehen, mögen sie vom Täter unmittelbar durch Betätigung der menschlichen Sprechorgane oder durch Verwendung von Werkzeugen, Lautsprechern udgl oder mittelbar dadurch hervorgerufen werden, dass sich der Täter eines willenlosen, wenn auch lebenden Werkzeuges bedient, wie etwa eines bellenden Hundes. Das Erregen störenden Lärms geschieht ungebührlicherweise, wenn das Tun oder Unterlassen, das zur Erregung des Lärms führt, gegen ein Verhalten verstößt, wie es im Zusammenleben mit anderen verlangt werden muss (Hinweis E 25.10.1948, 1192/47, VwSlg 543 A/1948).