Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.10.1988

Geschäftszahl

88/10/0046

Rechtssatz

Es ist davon auszugehen, dass der VfGH seinen Ablehnungs-Beschluss erst nach intensivem Studium des Falles und nach entsprechend sorgfältigen Überlegungen gefasst hat vergleiche dazu Heller, Rechtsschutz und Ablehnung von Beschwerden, ÖJZ 1987, S 582) (hier: zur Beurteilung der vom Bf vor dem VwGH wiederholten Normbedenken).