Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.10.1988

Geschäftszahl

88/10/0046

Rechtssatz

Dass im Falle der Erteilung des Wiederherstellungsauftrages an denjenigen, der das Vorhaben verwirklicht hat, der Grundeigentümer zur Duldung dieses Auftrages gehalten ist, ergibt sich daraus, dass dieser nach dem Gesetz subsidiär als Adressat des Wiederherstellungsauftrages in Betracht kommt.