Verwaltungsgerichtshof
24.10.1988
88/10/0046
Dass im Falle der Erteilung des Wiederherstellungsauftrages an denjenigen, der das Vorhaben verwirklicht hat, der Grundeigentümer zur Duldung dieses Auftrages gehalten ist, ergibt sich daraus, dass dieser nach dem Gesetz subsidiär als Adressat des Wiederherstellungsauftrages in Betracht kommt.