Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.10.1988

Geschäftszahl

88/10/0046

Rechtssatz

Ausführungen darüber, dass das "Nicht-Heranziehen-Können" iSd Paragraph 12, Absatz 2, Vlbg LSchG im vorliegenden Zusammenhang nicht als ein sich (auch) aus den Normen des Zivilrechtes ergebendes Hindernis zu verstehen ist.