Verwaltungsgerichtshof
24.10.1988
88/10/0046
Paragraph 12, Absatz 2, erster Satz Vlbg LSchG lässt keinen Zweifel daran, dass die Behörde den Wiederherstellungsauftrag primär demjenigen zu erteilen hat, der das Vorhaben iSd Absatz eins, ausgeführt hat. Nur dann, wenn dieser nicht herangezogen werden kann, also subsidiär, hat sich der Auftrag an den Grundeigentümer zu richten.