Verwaltungsgerichtshof
24.10.1988
88/10/0046
Aus dem Motivenbericht (16. Beilage im Jahre 1981 zu den Sitzungsberichten des römisch 23 Vlbg Landtages; zu Ziffer 17,, S 10) ist zu schließen, dass - wo immer man die Grenzen der Ausnahme zieht - nach dem Willen des Gesetzgebers Aufschüttungen von Grundstücken "um ca. 0,5 m" jedenfalls nicht unter die Ausnahme vom Verbot (Paragraph 5, Vlbg LSchG) fallen, ist doch ohne weiteres erkennbar, dass eine solche Maßnahme gerade nicht eine iSd Motivenberichtes "vom Naturschutz erwünschte Nutzung" darstellt.