Verwaltungsgerichtshof
24.10.1988
88/10/0046
Eine durch Gesetz begründete Verpflichtung, zu einem Augenschein eines Sachverständigen, der der Beweisaufnahme vor Abgabe eines Gutachtens dient, die Parteien beizuziehen, besteht nicht. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass ein vom Beschwerdeführer eingeholtes "Gutachten" - angeblich - ein anderes Ergebnis erbrachte als das Gutachten des von der Behörde herangezogenen Sachverständigen.