Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.10.1988

Geschäftszahl

88/10/0046

Rechtssatz

Eine durch Gesetz begründete Verpflichtung, zu einem Augenschein eines Sachverständigen, der der Beweisaufnahme vor Abgabe eines Gutachtens dient, die Parteien beizuziehen, besteht nicht. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass ein vom Beschwerdeführer eingeholtes "Gutachten" - angeblich - ein anderes Ergebnis erbrachte als das Gutachten des von der Behörde herangezogenen Sachverständigen.