Verwaltungsgerichtshof
14.03.1988
88/10/0032
Mit den vorliegenden Beschwerden wird ausschließlich die Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch die angefochtenen Bescheide behauptet. Über die Verletzung solcher Rechte durch einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde hat jedoch gem Artikel 144, Absatz eins, B-VG der VfGH zu erkennen. Da gem Artikel 133, Ziffer eins, B-VG von der Zuständigkeit des VwGH Angelegenheiten, die zur Zuständigkeit des VfGH gehören, ausgeschlossen sind, ist der VwGH zur Erledigung der vorliegenden Beschwerden unzuständig.