Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.01.1989

Geschäftszahl

88/09/0148

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 84/09/0005 E 28. März 1984 VwSlg 11385 A/1984 RS 5

Stammrechtssatz

Die Angabe des Stimmenverhältnisses im Spruche des Disziplinarerkenntnisses ist nur im Falle eines auf Entlassung lautenden Strafausspruches, der NUR einstimmig erfolgen kann, zulässig, aber rechtens nicht notwendig.