Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.01.1989

Geschäftszahl

88/09/0148

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 83/09/0093 E 28. März 1984 RS 1

Stammrechtssatz

Bei der Strafbemessung nach Paragraph 93, BDG 1979 ist die Schwere der Tat aus disziplinarrechtlicher Sicht, nicht aus strafrechtlicher Sicht zu beurteilen, woraus folgt, dass auch ein strafrechtlich unter Umständen nicht sehr bedeutender Schadensbetrag demnach disziplinär von erheblicher Bedeutung sein kann (Hinweis E 28.5.1980, 2289/79 und E 14.1.1977, 0833/76, VwSlg 9217 A/1977).