Verwaltungsgerichtshof
18.10.1990
88/09/0142
GRS wie VwGH E 1990/05/31 90/09/0003 3
Die in Paragraph 13, Absatz eins und Paragraph 14, Absatz eins, AuslBG vorgesehenen Maßnahmen vergleiche zu letzterer Paragraph 14, Absatz 2, AuslBG) können bei Zutreffen der gesetzlichen Voraussetzungen sowohl für das gesamte Bundesgebiet als auch für einen oder mehrere Landesarbeitsamtsbereiche verfügt werden. Daraus ist abzuleiten, daß (jedenfalls) das Vorliegen entgegenstehender wichtiger öff Interessen auch dann, wenn sie auf einen territorial begrenzten Bereich beschränkt sind, zur Versagung der Beschäftigungsbewilligung (nach Paragraph 4, Absatz eins, AuslBG) führt.