Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.10.1990

Geschäftszahl

88/09/0142

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/05/31 90/09/0003 2

Stammrechtssatz

Bei der Ermittlung des Begriffsinhaltes der unbestimmten Gesetzesbegriffe wichtige öffentliche Interessen oder gesamtwirtschaftliche Interessen iSd Paragraph 4, Absatz eins, AuslBG ist (nach der im Hinblick auf Artikel 18, Absatz eins, B-VG gebotenen verfassungskonformen Interpretation) auf jene normativ konkretisierten Tatbestände des Ausländerbeschäftigungsgesetzes zurückzugreifen, die mit dieser Bestimmung in Zusammenhang stehen. Dabei handelt es sich vor allem um die Bestimmungen der Paragraphen 4, Absatz 3, 13 und 14 AuslBG (Hinweis E 8.9.1987, 87/09/0029, VwSlg 12518 A/1987, E 20.10.1988, 88/09/0115).