Verwaltungsgerichtshof
18.10.1990
88/09/0142
GRS wie VwGH E 1990/05/31 90/09/0003 2
Bei der Ermittlung des Begriffsinhaltes der unbestimmten Gesetzesbegriffe wichtige öffentliche Interessen oder gesamtwirtschaftliche Interessen iSd Paragraph 4, Absatz eins, AuslBG ist (nach der im Hinblick auf Artikel 18, Absatz eins, B-VG gebotenen verfassungskonformen Interpretation) auf jene normativ konkretisierten Tatbestände des Ausländerbeschäftigungsgesetzes zurückzugreifen, die mit dieser Bestimmung in Zusammenhang stehen. Dabei handelt es sich vor allem um die Bestimmungen der Paragraphen 4, Absatz 3, 13 und 14 AuslBG (Hinweis E 8.9.1987, 87/09/0029, VwSlg 12518 A/1987, E 20.10.1988, 88/09/0115).