Verwaltungsgerichtshof
18.10.1990
88/09/0142
Die "Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes" (Paragraph 4, Absatz eins, AuslBG) schränkt die Vertragsfreiheit des Arbeitgebers in Bezug auf die Gestaltung des Entgeltes nicht über die sonst in der Rechtsordnung (insb im Arbeitsrecht) vorgesehenen Beschränkungen hinausgehend ein. Bietet der Arbeitgeber für eine Beschäftigung ein knapp über dem hiefür bestehenden kollektivvertraglichen Mindestlohn gelegenes Entgelt an, so kann die Beh die mangelnde Bereitschaft von Ersatzkräften, zu diesen Lohnbedingungen zu arbeiten, nicht dem Arbeitgeber zurechnen und die Versagung der Beschäftigungsbewilligung damit begründen, die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes stünde der Bewilligung entgegen, weil geeignete Arbeitskräfte unter der Voraussetzung der Zahlung eines entsprechenden marktüblichen Entgeltes zur Verfügung stünden.