Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.10.1990

Geschäftszahl

88/09/0142

Rechtssatz

Die "Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes" (Paragraph 4, Absatz eins, AuslBG) läßt eine Beschäftigung dann zu, wenn der Arbeitgeber - unter Einhaltung der rechtlichen Rahmenbedingungen (insb des Arbeitsrechtes) - seine Nachfrage nach einer Arbeitskraft für eine bestimmte Beschäftigung aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, nicht aus dem Arbeitskräfteangebot bestimmter Personen (Inländer, gleichgestellte oder begünstigte Ausländer) decken kann. Auch für das Arbeitsrecht gilt (in rechtlicher Hinsicht) die Vertragsfreiheit, die neben der Abschlußfreiheit und Beendigungsfreiheit vor allem die auf die inhaltliche Ausgestaltung abzielende Gestaltungsfreiheit umfaßt (Hinweis Spielbüchler in Spielbüchler/Floretta (Herausgeber), Arbeitsrecht Band römisch eins 3 Auflage, S 75), soweit sie nicht durch besondere gesetzliche Vorschriften (einschließlich dem AuslBG) eingeschränkt ist.