Verwaltungsgerichtshof
18.10.1990
88/09/0142
Das in Paragraph 8, Absatz eins, AuslBG normierte Gleichbehandlungsgebot stellt auf die Betriebsverhältnisse des (antragstellenden) Arbeitgebers, nicht aber auf die Verhältnisse am Arbeitsmarkt schlechthin ab. Daraus läßt sich nicht ableiten, Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 4, AuslBG erfasse die am Arbeitsmarkt bestehenden (günstigeren als die rechtlich gebotenen Mindeststandards) Lohnbedingungen und Arbeitsbedingungen.