Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH kommt es bei der Beurteilung nach § 8 KOVG ausschließlich auf berufliche Sonderverhältnisse an.Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH kommt es bei der Beurteilung nach Paragraph 8, KOVG ausschließlich auf berufliche Sonderverhältnisse an.