Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.11.1989

Geschäftszahl

88/09/0093

Rechtssatz

Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH kommt es bei der Beurteilung nach Paragraph 8, KOVG ausschließlich auf berufliche Sonderverhältnisse an.