Verwaltungsgerichtshof
23.11.1989
88/09/0093
Die rechtliche Beurteilung des ursächlichen Zusammenhanges iSd Paragraph 4, Absatz eins, KOVG setzt voraus, dass der Kausalzusammenhang im medizinisch-naturwissenschaftlichen Sinn in dem durch Paragraph 90, KOVG geregelten Verfahren geklärt wird und allenfalls strittige Tatsachen iZm der Wehrdienstleistung bzw. dem schädigenden Ereignis und der Krankheitsvorgeschichte von der Behörde ermittelt und festgestellt werden.