Verwaltungsgerichtshof
20.10.1988
88/09/0089
Aus den in Paragraph 4, Absatz 6, Litera b, Ziffer eins bis 4 AuslBG demonstrativ aufgezählten Beispielen ist abzuleiten, dass ein sonstiger besonders wichtiger Grund iS dieser Bestimmung nur bei Vorliegen eines qualifizierten Interesses an der Beschäftigung des Ausländers besteht, das über das betriebsbezogene wirtschaftliche Interesse des Arbeitgebers an der Bedarfsbefriedigung eines dringenden Arbeitskräftemangels hinausgeht.