Verwaltungsgerichtshof
16.01.1990
88/08/0314
Es trifft nicht zu, daß eine aus Gründen des Paragraph 500, ASVG veranlaßte Anhaltung nur dann einen sozialversicherungsrechtlichen Begünstigungstatbestand darstellen kann, wenn sie in Ö erfolgt oder wenn zumindest die Anhaltung in einem der in Paragraph eins, Absatz 3, ARÜG genannten Staaten vorgenommen worden ist und beim Begünstigungswerber die Voraussetzungen für die Anwendung des ARÜG in persönlicher Hinsicht gegeben sind. Vielmehr muß in diesem Zusammenhang dem Sinne der Begünstigungsbestimmungen der Paragraphen 500 bis 503 ASVG entsprechend ausschlaggebend sein, ob eine im Ausland durchgeführte Anhaltung der damals in Rede stehenden Art geeignet ist, für die davon betroffene Person einen Nachteil in ihren sozialversicherungsrechtlichen Verhältnissen im Bereich der ö Sozialversicherung zu bedeuten. Es kommt somit entscheidend auf den im Paragraph 502, Absatz eins, ASVG normierten Umstand an, daß die Anhaltung als eine aus den Gründen des Paragraph 500, ASVG veranlaßte Anhaltung anzusehen ist (Hinweis E 26.1.1966, 1791/65).