Verwaltungsgerichtshof
25.09.1990
88/08/0292
Während der Zeit der Inhaftierung eines Dienstnehmers besteht kein die Versicherungspflicht nach Paragraph eins, RAVG auslösendes Beschäftigungsverhältnis. Die belBeh hat daher mit Recht die Feststellung einer Nachversicherung für diesen Zeitraum gem Paragraph 531, ASVG abgelehnt.