Verwaltungsgerichtshof
25.09.1990
88/08/0292
Im Streitfall hat der Versicherungträger über die Nachversicherung gem Paragraph 531, Absatz eins, ASVG mit rechtsfeststellendem Bescheid zu entscheiden. Ein solcher Bescheid stellt eine Entscheidung über die Versicherungspflicht iSd Paragraph 415, ASVG dar; der Instanzenzug ist in diesem Fall daher erst mit der Anrufung des BM erschöpft (Hinweis B 10.12.1987, 87/08/0233).