Verwaltungsgerichtshof
21.11.1989
88/08/0211
GRS wie VwGH Erkenntnis 1985/01/31 83/08/0127 2
Der normative Teil eines Kollektivvertrages ist wie ein Gesetz nach den Paragraphen 6,,7 ABGB auszulegen (Hinweis auf Tomandl, Arbeitsrecht römisch eins, 117 und Strasser, Arbeitsrecht römisch zwei, 118). Danach ist für die Ermittlung des normativen Gehaltes primär die eigentümliche Bedeutung der Worte in ihrem Zusammenhang (Paragraph 6, ABGB) maßgebend, dh der Sinn der gebrauchten Wörter unter Berücksichtigung des Bedeutungszusammenhanges und der Systematik der Gesamtregelung festzustellen.