Verwaltungsgerichtshof
22.09.1988
88/08/0183
GRS wie 87/08/0037 E 20. Mai 1987 RS 1
Bei der Entscheidung über die Herabsetzung oder Nachsicht der Verzugszinsen ist auf die Sachlage im Zeitpunkt der Bescheiderlassung abzustellen.
ECLI:AT:VWGH:1988:1988080183.X01