Verwaltungsgerichtshof
24.04.1990
88/08/0177
Aus einer allfälligen rechtlichen Unzulässigkeit der Ausübung einer Beschäftigung durch eine bestimmte Person folgt nicht, daß sie deshalb in persönlicher Abhängigkeit iSd Paragraph 4, Absatz 2, ASVG von einer anderen Person ausgeübt werden müßte; außerdem darf eine in persönlicher Unabhängigkeit verrichtete Beschäftigung nicht mit einer selbständigen gewerbsmäßigen Tätigkeit gleichgesetzt werden (hier: Anmelden, Abmelden und Ummelden von Kraftfahrzeugen für Kunden).