Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.04.1990

Geschäftszahl

88/08/0177

Rechtssatz

Aus einer allfälligen rechtlichen Unzulässigkeit der Ausübung einer Beschäftigung durch eine bestimmte Person folgt nicht, daß sie deshalb in persönlicher Abhängigkeit iSd Paragraph 4, Absatz 2, ASVG von einer anderen Person ausgeübt werden müßte; außerdem darf eine in persönlicher Unabhängigkeit verrichtete Beschäftigung nicht mit einer selbständigen gewerbsmäßigen Tätigkeit gleichgesetzt werden (hier: Anmelden, Abmelden und Ummelden von Kraftfahrzeugen für Kunden).