Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.05.1989

Geschäftszahl

88/08/0168

Rechtssatz

Ist die - für den Fall der Unterlassung von Arbeitszeitverlängerungen - behauptete Gefahr wirtschaftlicher Nachteile durch ein Verfahren nach Paragraph 7, Absatz 5, AZG abwendbar, so ist schon deshalb weder Notstand zuzubilligen noch ein Fall des Paragraph 20, AZG anzunehmen.