Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.04.1990

Geschäftszahl

88/08/0154

Rechtssatz

Die Annahme der belBeh, die von der Strafdrohung des MSchG geschützten Interessen seien deswegen nur unerheblich gefährdet worden, weil die Übertretung nur über Drängen der geschützten Person begangen worden sei, ist verfehlt, weil das von der Strafdrohung geschützte Interesse in der Vermeidung einer Gesundheitsgefährdung der werdenden Mutter besteht und diese Gefährdung unabhängig davon eintritt, auf wessen Wunsch die verbotene Beschäftigung erfolgt. Im übrigen läßt gerade die zwingende, der Parteiendisposition entzogene Gestaltung dieser Norm erkennen, daß der Gesetzgeber vermeiden wollte, daß - regelmäßig in wirtschaftlicher Abhängigkeit stehende - Arbeitnehmerinnen ihre gesundheitlichen Interessen aus wirtschaftlichen Gründen außer acht lassen.