Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

09.06.1988

Geschäftszahl

88/08/0123

Rechtssatz

Es ist Sache des Bf zur Erbringung des Entlastungsbeweises iSd Paragraph 5, Absatz eins, VStG, die entsprechenden, durch die Vernehmung des Zeugen zu erweisenden konkreten Behauptungen aufzustellen.