Es ist Sache des Bf zur Erbringung des Entlastungsbeweises iSd § 5 Abs 1 VStG, die entsprechenden, durch die Vernehmung des Zeugen zu erweisenden konkreten Behauptungen aufzustellen.Es ist Sache des Bf zur Erbringung des Entlastungsbeweises iSd Paragraph 5, Absatz eins, VStG, die entsprechenden, durch die Vernehmung des Zeugen zu erweisenden konkreten Behauptungen aufzustellen.