Verwaltungsgerichtshof
24.10.1989
88/08/0122
GRS wie 3411/78 E 12. Juni 1979 VwSlg 9872 A/1979 RS 2
Der VwGH ist - abgesehen von dem Anwendungsfall des Paragraph 38, Absatz 2, VwGG - dann nicht an den von der belangten Behörde angenommenen Sachverhalt gebunden, wenn die belangte Behörde im Wege eines wesentlich rechtswidrigen Verwaltungsverfahren zu ihrer Sachverhaltsannahme gelangt und deshalb der angefochtene Bescheid nach Paragraph 42, Absatz 2, Litera b, VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben ist.