Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.10.1989

Geschäftszahl

88/08/0122

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 3411/78 E 12. Juni 1979 VwSlg 9872 A/1979 RS 2

Stammrechtssatz

Der VwGH ist - abgesehen von dem Anwendungsfall des Paragraph 38, Absatz 2, VwGG - dann nicht an den von der belangten Behörde angenommenen Sachverhalt gebunden, wenn die belangte Behörde im Wege eines wesentlich rechtswidrigen Verwaltungsverfahren zu ihrer Sachverhaltsannahme gelangt und deshalb der angefochtene Bescheid nach Paragraph 42, Absatz 2, Litera b, VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben ist.