Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.09.1989

Geschäftszahl

88/08/0095

Rechtssatz

Der Ausspruch von Verwarnungen ist allein keine wirksame Anordnungsbefugnis und Entscheidungsbefugnis, um Übertretungen des AZG zu verhindern.