Verwaltungsgerichtshof
19.09.1989
88/08/0095
GRS wie 88/08/0088 E 27. September 1988 RS 4
Im Gegensatz zur Befreiung von der strafrechtlichen Verantwortlichkeit bei Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten iSd Paragraph 9, Absatz 2, VStG und Paragraph 9, Absatz 4, VStG bleibt bei Bestellung eines Bevollmächtigten iSd Paragraph 28, AZG die grundsätzliche Verantwortlichkeit des Arbeitgebers aufrecht. Ob dieser dann persönlich von der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortung befreit ist, hängt im Einzelfall davon ab, ob er den Nachweis zu erbringen vermag, dass er Maßnahmen getroffen hat, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschrift mit guten Grund erwarten lassen.