Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.09.1989

Geschäftszahl

88/08/0095

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 88/08/0088 E 27. September 1988 RS 4

Stammrechtssatz

Im Gegensatz zur Befreiung von der strafrechtlichen Verantwortlichkeit bei Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten iSd Paragraph 9, Absatz 2, VStG und Paragraph 9, Absatz 4, VStG bleibt bei Bestellung eines Bevollmächtigten iSd Paragraph 28, AZG die grundsätzliche Verantwortlichkeit des Arbeitgebers aufrecht. Ob dieser dann persönlich von der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortung befreit ist, hängt im Einzelfall davon ab, ob er den Nachweis zu erbringen vermag, dass er Maßnahmen getroffen hat, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschrift mit guten Grund erwarten lassen.